(1) Der Titel des Punktes 5. (Finanzen und Haushalt) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
(2) Punkt 5.1. (Amt für Haushalt) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Überwachung der öffentlichen nationalen Konten und damit zusammenhängende wirtschaftlich-finanzielle Analysen
- - wirtschaftlich-finanzielle Planung: Haushaltsvoranschlag, Gebarungsplan, Haushaltsänderungen
- - allgemeine Rechnungslegung des Landes, Analyse der betreffenden Ergebnisse
- - Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte und der finanziellen Deckung der Landesgesetzentwürfe“
(3) Punkt 5.2. (Amt für Abgaben) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Überwachung der Steuereinnahmen, fachtechnische Beratung bei der Durchführung steuerpolitischer Maßnahmen
- - Gebarung der Landesabgaben und der Einnahmen aus Abtretung von staatlichen Abgaben
- - Zusammenarbeit bei der Ermittlung der staatlichen Steuern
- - Steuererklärungen und Zahlungen des Landes als passives Steuersubjekt
- - Steuerberatung der Landesämter und Körperschaften des Landes“
(4) Punkt 5.3. (Amt für Einnahmen) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Überwachung des Finanzmarktes und Darlehensverwaltung
- - allgemeine Buchhaltung der nicht steuerlichen Einnahmen
- - Kontrolle über die buchhalterische Richtigkeit der Einnahmen
- - Führung des Schuldnerregisters des Landes, Einleitung der Zwangseintreibung
- - Registrierungen in Bezug auf die EU-Verordnungen 73/09 und 1698/05“
(5) Punkt 5.4. (Amt für Ausgaben) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Stabilitätspakt und Maßnahmen zur Ausgabendämmung
- - allgemeine und analytische Buchhaltung der Ausgaben, Mitarbeit an der Gebarungskontrolle
- - buchhalterische Überprüfung der Ausgaben, Überprüfung erster Ebene der EU-Programme
- - Gebarung der Akte welche Zahlungen verhindern, Ausstellung der Ausgabentitel
- - Aufgaben des Landes als Steuersubstitut
- - Mitteilung und institutionelle Veröffentlichung der Zuwendungen und externen Mitarbeit
- - Durchführung der Zahlungen bezüglich der EU-Verordnungen 73/09 und 1698/05“
(6) Punkt 5.5. (Amt für Finanzaufsicht) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Überwachung des Schatzamtsdienstes, der Rechnungsführer und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes
- - Überprüfung der Haushalte und Rechnungslegungen der Landesanstalten
- - Gebarung der finanziellen Beteiligungen, institutionelle Veröffentlichungen
- - Gebarung der Rotationsfonds für wirtschaftliche Förderungen“
(7) Punkt 7.3. (Amt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
(8) Punkt 17.1. (Amt für Schulordnung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Schulordnung und Schulreform
- - Schulkalender
- - Bewertungen, Prüfungen und Prüfungskommissionen
- - Zeugnisse, Diplome, Bewertungsbögen
- - Studientitelanerkennung – Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen
- - Errichtung und Auflösung von Kindergärten und Schulen und Schulverteilungsplan
- - Benennung der Schulen
- - Anerkennung von Privatschulen und Aufsicht darüber
- - Wahl der Kollegialorgane / Landesschulrat, Landesbeirat der Eltern, Landesbeirat der Schüler
- - Rekurse und Rechtsstreitigkeiten
- - Disziplinarmaßnahmen für Lehr- und Direktionspersonal, Eignung für den Dienst und Einsatz in anderen Aufgaben
- - Schultheater
- - unterrichtsbegleitende Veranstaltungen auch auf Europaebene“
(9) Punkt 17.2. (Amt für Lehrpersonalverwaltung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „17.2. Amt für Aufnahme und Laufbahn des Lehrpersonals und der Schulführungskräfte
- - Rangordnungen und Wettbewerbe
- - Aufnahme in den Dienst
- - Einstufung und Laufbahnentwicklung
- - dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
- - Führungs- und Direktionsaufträge
- - Zulassungstitel für den Unterricht, Berufsverzeichnisse für das Lehrpersonal
- - Lehrer- und Lehrerinnendatenbank”
(10) Punkt 17.3. (Amt für Bildungsentwicklung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „17.3. Amt für Schulverwaltung
- - Stellenpläne, Wettbewerbsklassen
- - Mobilität des Lehrpersonals
- - Einschreibungen und Klassenbildung
- - Schüler- und Schülerinnendatenbank – ASTAT-INVALSI-PISA
- - Bildungsrecht und Bildungspflicht
- - dreimonatige Studienaufenthalte“
(11) Punkt 17.4. (Amt für Schulfinanzierung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „- Finanzierung des Lehr- und Verwaltungsbetriebes der Schulen
- - Finanzierung der gleichgestellten Schulen
- - Finanzierung des Schülerheims “Damiano Chiesa”
- - Zuteilung von Schulbüchern und Lehrmaterialien
- - außerordentliche Unterstützung für Schüler mit Beeinträchtigungen
- - multimediale Unterrichtsprojekte
- - Ankauf der Einrichtung und Ausstattung der Schulen
- - Schulsport und Sportprojekte
- - Aufsicht über die Buchhaltung der Schulen
- - Durchführung und Finanzierung der Projekte zur Verkehrserziehung
- - Beiträge an die Träger der öffentlichen und gleichgestellten Kindergärten
- - Führung der Sportanlagen des Landes, wofür die Abteilung 17 zuständig ist (Schwimmbad “Samuele” und “Schulsportzone Talfer”)
- - Verträge bezüglich Reinigungstätigkeiten für extraschulische Tätigkeiten in den Grundschulen“
(12) Der Titel des Punktes 22. (Land- und forstwirtschaftliche Berufsertüchtigung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „22. LAND-, FORST- UND HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG“
(13) Unter Punkt 25.2. (Amt für Wohnbauförderung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
- „- Beiträge für den Ankauf und die Erschließung von Baugründen“
(14) Der Titel des Punktes 27. (Raumordnung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
(15) Buchstabe B) Punkt 1) der Anlage 2 (Verzeichnis der Landesberufsschulen) zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „1) Landesberufsschule für soziale Berufe „Emmanuel Lévinas“ Bozen“
(16) Buchstabe C) der Anlage 2 (Verzeichnis der Landesberufsschulen) zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
- „C) ABTEILUNG 22
Landesfachschulen für Land- und Forstwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung:
- Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Kortsch und für Landwirtschaft “Fürstenburg” mit Sitz in Burgeis
- Fachschule für Obst- Wein- und Gartenbau „Laimburg“ mit Sitz in Pfatten
- Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Dietenheim und für Landwirtschaft „Mair am Hof“ mit Sitz in Dietenheim
- Fachschule für Land- und Hauswirtschaft „Salern“ mit Sitz in Vahrn
- Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung „Frankenberg“ mit Sitz in Tisens
- Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Haslach und Neumarkt mit Sitz in Bozen“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.