(1) Am Ende von Artikel 5 Absatz 4 sechster Bindestrich des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 4, in geltender Fassung, ist folgender Nebensatz hinzugefügt: „, die im Rahmen der traditionellen und ortsüblichen landwirtschaftlichen Viehhaltung auch mit einer Kuh- oder einer sonstigen Tierglocke ausgestattet sein können;“.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.