(1) Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, erhalten folgende Fassung:
„Art. 1Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung regelt in Durchführung der Artikel 6 und 16 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin sowie den Wissenschaftlichen Beirat.
Art. 2 Sprachkenntnisse
1. Wer nicht einen der Nachweise laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, besitzt, muss die angemessene Sprachkenntnis im Rahmen eines eigenen Tests zum Hörverständnis in Deutsch und Italienisch nachweisen.
Art. 3 Sprachtest zum Hörverständnis
1.Das Hörverständnis in Deutsch und Italienisch wird wie folgt überprüft: den Kandidatinnen und Kandidaten werden ein deutscher und ein italienischer Text aus einem Fachgebiet der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vorgelesen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen eine schriftliche Zusammenfassung des jeweiligen Textinhalts erstellen; sie können wählen, welche der beiden Landessprachen sie dabei verwenden.“