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1. zur Kenntnis zu nehmen, dass mit gesetzesvertretendem Dekret vom 19. November 2010, Nr. 252, “Norme di attuazione dello Statuto speciale della Regione Trentino - Alto Adige concernenti disposizioni in materia di assistenza sanitaria ai detenuti e agli internati negli istituti penitenziari” der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol:
▪ die Zuständigkeit der medizinischen Versorgung der Inhaftierten und Internierten in den Strafvollzugs-anstalten, sowie jener in den Jugendstrafanstalten;
▪ die Führung und Verwaltung der Arbeitsverhältnisse des Gesundheitspersonals, welches innerhalb des Gefängnisses von Bozen tätig ist;
▪ die Verwaltung der Einrichtung, der Geräte und der beweglichen medizinischen Hilfsmittel in Zusammenhang mit der Ausübung der medizinischen Tätigkeiten gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr.252/210, übertragen werden;
2. beiliegenden Artikel 9/bis, der wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen; dieser Artikel ergänzt die Vereinbarung Sammlung Nr. 2 vom 7. Dezember 2010, die zwischen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol und den zuständigen Diensten des Justiz-ministeriums abgeschlossen worden ist;
3. in Folge dieser Übertragung der Zuständigkeiten den Landesrat für Familie, Gesundheit und Sozialwesen, Dr. Richard Theiner, zu ermächtigen, die entsprechende Vereinbarung mit dem Justizministerium zwecks Ergänzung der Vereinbarung Sammlung Nr. 2 vom 7. Dezember 2010 mit dem diesem Beschluss beiliegenden Artikel 9/bis, abzuschließen;
4. zu verfügen, dass der gegenständliche Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino - Südtirol veröffentlicht wird.
Anlage
Artikel 9bis
1. Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol, überträgt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die Inhaberschaft und die Zuständigkeit der Umsetzung der Bestimmungen, welche mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 252 vom 19. November 2010 „Norme di attuazione dello Statuto speciale della regione autonoma Trentino Alto A. Adige concernenti disposizioni in materia di assistenza sanitaria ai detenuti e agli internati negli istituti penitenziari, festgelegt wurden.
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb garantiert
a) die Erbringung der medizinischen Versorgung der Inhaftierten und Internierten in den Strafvollzugsanstalten und in den Jugendstrafanstalten sowie die Rückerstattung der Kosten an Therapiegemeinschaften für Aufenthalte von Drogenabhängigen und von Minderjährigen mit psychischen Störungen, die Übernahme der Kosten für die Erhaltung, Behandlung und die medizinische Versorgung von Inhaftierten gemäß Artikel 96, Absatz 6 und 6 bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 09. Oktober 1990, Nr. 309 und für die Überweisung in Therapiegemeinschaften für Minderjährige und Jugendliche, welche von den Justizbehörden laut Artikel 24 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 272 vom 28. Juli 1989 angeordnet wird.
Um die notwendige Koordinierung zwischen den Gesundheitsdiensten, der Gefängnisverwaltung und der Justizbehörde für Minderjährige zu gewährleisten, werden eigene Vereinbarungen zwischen den zuständigen Landes- und Staatsorganen definiert.
b) die Führung und Verwaltung des ärztlichen, medizintechnischen und des Pflegepersonals, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 252 vom 19. November 2010 im Gefängnis von Bozen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war und vom Justizministerium im Einvernehmen mit der Provinz ermittelt wurde und mit Inkrafttreten des obgenannten Dekrets an die Provinz und zu dessen Lasten übergeht.
Für das obgenannte Personal werden jene gesetzlichen, reglementierenden und vertraglichen Bestimmungen angewandt, welche auch für das entsprechende Personal der Provinz gelten, wobei der Rechtsstatus und die derzeit angewandte wirtschaftliche Behandlung unbeschadet bleiben.
c) die Nachfolge in die Vereinbarungen über die Ausübung der Tätigkeiten, welche Gegenstand der Übertragung sind, im Sinne des Artikel 1, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 252 vom 19. November 2010 , erfolgt nach Mitteilung der Namen des Personals und der Typologie des bestehenden konventionierten Arbeitsvertrages durch das Justizministerium.
Die von diesem Absatz vorgesehenen befristeten und konventionierten Arbeitsverträge des ärztlichen, medizin-technischen und des Pflegepersonals des Gefängnisses von Bozen werden innerhalb von weniger als sechs Monaten nach Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 252 vom 19. November 2010 für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Datum verlängert, es sei denn, die Verträge laufen später aus.
d) die Verwaltung der Geräte, der Einrichtungen und der beweglichen Güter, welche mit der Ausübung der medizinischen Tätigkeiten laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 252 vom 19. November 2010 zusammenhängen und der Provinz, gemäß Modalitäten des Dekretes der Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 20. Jänner 1973 übertragen wurden.
Die Räumlichkeiten, welche für die Ausübung der übertragenen medizinischen Tätigkeiten bestimmt sind, werden dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, wie im Artikel 7 der Vereinbarung Sammlung Nr.2 vom 7. Dezember 2010 vorgesehen, kostenlos zur Verfügung gestellt.