(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, wird folgender Artikel 3/bis eingefügt:
„Art. 3/bis (Windkraftanlagen)
1. Die Errichtung von Windkraftanlagen kann ohne Leistungsbeschränkung und unabhängig von der Flächenwidmung genehmigt werden, vorbehaltlich der architektonischen, landschaftlichen und denkmalpflegerischen Bewertung und wenn keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegen stehen. Bei der Bewertung des Standortes sind außerdem die Erreichbarkeit, der erforderliche Ausbau der Zufahrten und die Anbindung an das Stromnetz zu berücksichtigen.
2. Für die Deckung des Eigenbedarfes von Schutz- und Almhütten ohne Anschluss an das Stromnetz ist die Errichtung von Windkraftanlagen in angemessener Größe und Leistung zulässig vorbehaltlich der Bewertung laut Absatz 1, auch in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben a) und c).
3. In folgenden Zonen und Gebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt:
- in Naturparks, in Natura-2000-Gebieten, in Biotopen, in flächenhaften Naturdenkmälern, im Nationalpark, im Unesco-Weltnaturerbe-Dolomiten, in Landschaftsschutzgebieten und in landschaftlichen Bannzonen,
- in allen Gebieten, in denen die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit, an repräsentativen Standorten 30 m über dem Boden gemessen, weniger als 6 m/s beträgt,
- in allen Gebieten ab einer Meereshöhe von 2.600 m,
- in Wohnbauzonen und in weniger als 150 m Entfernung von Wohngebieten."
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.