(1) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Februar 2010, Nr. 3, erhält folgendes Fassung:
„1. Die Amtszeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin entspricht der Legislaturperiode des Landtages. Der Volksanwalt/die Volksanwältin nimmt seine/ihre Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung seines/ihres Nachfolgers wahr, vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8.“
(1) In erster Anwendung dieses Gesetzes ist die Amtszeit der/des amtierenden Volksanwältin/Volksanwaltes unabhängig vom Zeitpunkt ihrer/seiner Wahl auf die laufende Legislatur beschränkt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.