(1) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, wird folgender Absatz 4 eingefügt:
“4. Die Daten betreffend die bewirtschafteten Flächen, die der Betriebsbogen gemäß den vorhergehenden Absätzen enthält, sind im Sinne und für die Zwecke dieser Verordnung in jeder Hinsicht als überprüfte Daten zu betrachten, die für die Bearbeitung von Beihilfegesuchen jeder Art herangezogen werden können. “
(1) Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
“Art. 14 Stichprobenkontrollen
1. Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ordnet die Landesabteilung Landwirtschaft regelmäßig Stichprobenkontrollen an, bei denen der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft wird. Sie kann dazu das Personal des Landesforstkorps einsetzen, das die Stichprobenkontrollen auch im Rahmen der Kontrollen durchführt, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums bei den Unternehmen vorzunehmen sind.“
(1) Anlage A Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„e) Gesamtbestand und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, sowie die Rechtstitel für die Bewirtschaftung und die Katasterdaten,“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.