Nach Einsicht in das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, mit welchem ab 1. Januar 1999 die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingerichtet wurde.
Nach Einsicht in den Artikel 8, Absatz 2, des obgenannten Landesgesetzes Nr. 9/1998, womit festgestellt wird, dass die Landesregierung innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres ermächtigt ist, mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Tarifänderungen zu Lasten der Einzahlungen, die ab 1. Jänner des nachfolgenden Jahres zu tätigen sind, innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen, einzuführen.
Nach Einsicht in den Beschluss der Landesregierung Nr. 2511 vom 14. Juli 2008, mit welchem die Tarife der Kraftfahrzeugsteuer des Landes ab 1. Januar 2009 um 10% herabgesetzt wurden.
Festgestellt, dass die Begründungen für die ab 2009 eingeführte Tarifermäßigung im Bereich der Maßnahmen gegen die Krise auch 2012 gelten.
Dies vorausgeschickt und nach Anhören des Berichterstatters wird von der Landesregierung einstimmig in gesetzlicher Form
b e s c h l o s s e n :
1. für das ganze Steuerjahr 2012 die Ermäßigung von 10% der Tarife der Kraftfahrzeugsteuer des Landes bei zu behalten, welche mit Beschluss Nr. 2511 vom 14. Juli 2008 angewandt wurde.