Kundgemacht im Amtsblatt vom 15. März 2011, Nr. 11.
(1) Im Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2003, Nr. 20, “Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst”, wird im Artikel 19 folgender Absatz ergänzt:
„5. Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingentes können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates, die Stellen, die unmittelbar mit dem Landesrat zusammenarbeiten, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang in den Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates. Der in der Ressortdirektion geleistete Dienst reift für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt an, ab welchem die Anstellung in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.