(1) Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Im landwirtschaftlichen Grün können folgende Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genehmigt werden, vorbehaltlich der architektonischen, landschaftlichen und denkmalpflegerischen Bewertung und wenn keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegen stehen, sofern sie die folgenden Schwellenwerte der Anlagengröße nicht überschreiten. Bei der Bewertung des Standortes sind außerdem die Erreichbarkeit, der erforderliche Ausbau der Zufahrten und die Anbindung an das Verteilungsnetz zu berücksichtigen:
Biogasanlagen
0,3 MW elektrische Nennleistung
Biomasse-Heizwerke
1,0 MW Nennleistung
Biomasse-Kraft-Wärme-Koppelunganlagen
1,0 MW elektrische Nennleistun
Thermische Sonnenkollektoren
(nur wenn diese Fläche nicht gemäß Artikel 2
an Bauten genehmigt werden kann)“
30 m² Kollektorfläche
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.