Es werden folgende Sachverhalte, Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte zur Kenntnis genommen:
den Beschluss der Landesregierung Nr. 3197 vom 30.12.2009, der begrenzt auf den Bereich Tourismus und für die Dauer eines Jahres bis zum 30. Dezember 2010 die Annahme und Behandlung von Beitragsgesuchen im Sinne der Landesgesetze vom 15. April 1991, Nr. 9 und vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und der diesbezüglichen Kriterien ausgesetzt hat,
den Beschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010, der die Frist für die Aussetzung der Annahme und Behandlung von Beitragsgesuchen mit Ausnahme der touristisch gering entwickelten Gebiete bis zum 31. Dezember 2011 verlängert hat,
die Verfügbarkeit an finanziellen Mitteln des Landes ist immer noch nicht ausreichend, um alle bereits aufliegenden Beitragsgesuche im Bereich Tourismus zu behandeln, und sich daher die Wartezeiten nicht ausreichend verkürzt haben. Die langen Wartezeiten haben im Bereich des Gastgewerbes beträchtliche Unannehmlichkeiten zur Folge, nicht zuletzt die Gefahr einer Verzögerung der Investitionen vor allem in den touristisch schwach entwickelten Gebieten der Provinz,
man hält es somit für notwendig, im Sinne der Grundsätze einer guten Führung, der Zügigkeit, der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit der Öffentlichen Verwaltung, eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Annahme von weiteren Beitragsgesuchen gemäß obengenannten Beschluss der Landesregierung zu verfügen, jedoch davon jene Beitragsgesuche, welche für Investitionen in touristisch gering entwickelten Gebieten der Provinz eingereicht werden, auszunehmen,
weiters wird es für notwendig erachtet Beitragsgesuche für die Schaffung von Arbeitsplätzen zuzulassen, um neue Unternehmen, Betriebsnachfolgen und Betriebsübernahmen zu erleichtern,
nach Einsichtsnahme in den Vorschlag des zuständigen Landesrates,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit, die in gesetzlich vorgeschriebener Form zum Ausdruck gebracht wird,
1) den Beschluss der Landesregierung Nr. 2163 vom 30.12.2010 abzuändern: die Frist für die Aussetzung der Annahme und der Behandlung von Beitragsgesuchen gemäß Punkt 1) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2163 vom 30.12.2010 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert;
2) abweichend von Punkt 1) des vorliegenden Beschlusses, die Annahme und Behandlung von Beitragsgesuchen für die Schaffung von Arbeitsplätzen (Kapitel II Titel II Abschnitt VI der derzeit geltenden Kriterien) ab dem 1. Jänner 2012 zu gestatten.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.