(1) Artikel 11 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„(1) Zu den zusätzlichen Dienstleistungen, die laut Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes den Hausgästen angeboten werden dürfen, zählen auch der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, unbelichteten Filmen und Briefmarken, sowie das Erbringen von Wellness- und Beautyanwendungen, welche jedenfalls nur eine Zusatzleistung zur hauptsächlichen Beherbergungstätigkeit darstellen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.