1. Die Landesverwaltung überprüft die Anträge anhand folgender Kriterien (bei Bedarf können auch externe Fachpersonen herangezogen werden):
a) inhaltliche Bewertungskriterien (maximal 50 Punkte):
1) Förderung der Teilhabe ausländischer Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben (max. 10 Punkte)
2) Förderung des gegenseitigen Kennenlernens (max. 10 Punkte)
3) Förderung der Kooperation und Vernetzung der Akteure (max. 10 Punkte)
4) Sensibilisierung der Bevölkerung für das Anliegen der Integration und Inklusion (max. 10 Punkte)
5) Umsetzung von Maßnahmen gegen Diskriminierung (max. 10 Punkte)
b) Zusatz-Bewertungskriterien (max. 15 Punkte):
1) Mitfinanzierung von Gemeinden und/oder Bezirksgemeinschaften (max. 5 Punkte)
2) Einbindung von Migranten und Migrantinnen in die Planung (max. 5 Punkte)
3) Innovatives Projekt (max. 5 Punkte)
c) Technische Kriterien/Voraussetzungen (max. 18 Punkte):
1) Beschreibung des Vorhabens (Ziele, Zielgruppe, Umsetzung) (max. 9 Punkte)
2) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan (max. 6 Punkte)
3) Bericht über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Projekte (max. 3 Punkte) – nur für antragstellende Einrichtungen, die in den letzten zwei Jahren Projekte eingereicht haben.
2. Ein Projekt kann nur dann gefördert werden, wenn es bei einem der inhaltlichen Kriterien laut Absatz 1 Buchstabe a) mindestens 7 von 10 möglichen Punkten erreicht und bei allen technischen Kriterien/Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstabe c) mindestens einen Punkt erhält.
3. Private Organisationen und Genossenschaften ohne Gewinnabsicht erhalten nur dann eine Förderung, wenn das Vorhaben von mindestens einer Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft explizit unterstützt wird.