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Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1028
Kriterien zur Förderung des Integrationsprozesses

Anlage

Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung des Integrationsprozesses

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Förderung des Integrationsprozesses im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in Anwendung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 2
Förderungsart

1. Es können Beiträge für Projekte für die Durchführung von Vorhaben gewährt werden, welche die Integration und Inklusion der Ausländer und Ausländerinnen in Südtirol fördern.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Beitragsberechtigt sind die Südtiroler Gemeinden und Bezirksgemeinschaften sowie die Organisationen ohne Gewinnabsicht inkl. der Genossenschaften. Die Organisationen und die Genossenschaften müssen über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen.

Art. 4
Förderbare Vorhaben

1. Gefördert werden folgende Vorhaben:

a) Projekte, Initiativen und Veranstaltungen, die die Integration und Inklusion der Ausländer und Ausländerinnen in Südtirol fördern und zu einem friedlichen Zusammenleben der Bevölkerung beitragen,

b) Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe Zugewanderter am gesellschaftlichen Leben,

c) Aktionen und Programme, welche die Kooperation und Vernetzung der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Organisationen im Bereich Integration fördern,

d) Maßnahmen zur Sensibilisierung, Information und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit,

e) Aus- und Weiterbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich Integration.

Art. 5
Anträge auf Förderungen

1. Die Anträge auf Förderung werden nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet.

2. Die Anträge können im Laufe des Jahres eingereicht werden. Der Antrag muss in jedem Fall gestellt werden, bevor die Ausgaben zur Durchführung der Maßnahme getätigt werden.

3. Die Anträge können mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder per E-Mail übermittelt, auf dem Postweg eingereicht oder persönlich abgegeben werden.

4. Die zuständige Organisationseinheit kann entsprechend dem Kodex der digitalen Verwaltung die Online-Antragstellung zwingend vorschreiben.

5. Die Antragstellenden müssen per Eigenbescheinigung versichern, dass sie die für den Zugang zum Beitrag erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

6. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Umsetzungszeitplan und Kostenvoranschlag mit Aufschlüsselung der Kosten nach Jahren (Zeitplan),

b) Finanzierungsplan,

c) Bericht über die in den letzten zwei Jahren finanzierten Vorhaben samt Übersicht mit den diesbezüglichen Zielvorgaben und den erreichten Ergebnissen, falls sie nicht schon in der zuständigen Organisationseinheit aufliegen,

d) Bei Erstanträgen privater Organisationen muss auch eine Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung vorgelegt werden. Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung müssen mitgeteilt werden.

Art. 6
Beitragssätze und Eigenfinanzierung

1. Auf die anerkannten Kosten darf ein Beitrag von max. 80 % gewährt werden.

2. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesfinanzierung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen; dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einschreibe- und Teilnahmegebühren,

c) eventuelle Einnahmen aus Geschäfts-tätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 7
Bewertung des Antrags auf Beitrag

1. Die Landesverwaltung überprüft die Anträge anhand folgender Kriterien (bei Bedarf können auch externe Fachpersonen herangezogen werden):

a) inhaltliche Bewertungskriterien (maximal 50 Punkte):

1) Förderung der Teilhabe ausländischer Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben (max. 10 Punkte)

2) Förderung des gegenseitigen Kennenlernens (max. 10 Punkte)

3) Förderung der Kooperation und Vernetzung der Akteure (max. 10 Punkte)

4) Sensibilisierung der Bevölkerung für das Anliegen der Integration und Inklusion (max. 10 Punkte)

5) Umsetzung von Maßnahmen gegen Diskriminierung (max. 10 Punkte)

b) Zusatz-Bewertungskriterien (max. 15 Punkte):

1) Mitfinanzierung von Gemeinden und/oder Bezirksgemeinschaften (max. 5 Punkte)

2) Einbindung von Migranten und Migrantinnen in die Planung (max. 5 Punkte)

3) Innovatives Projekt (max. 5 Punkte)

c) Technische Kriterien/Voraussetzungen (max. 18 Punkte):

1) Beschreibung des Vorhabens (Ziele, Zielgruppe, Umsetzung) (max. 9 Punkte)

2) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan (max. 6 Punkte)

3) Bericht über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Projekte (max. 3 Punkte) – nur für antragstellende Einrichtungen, die in den letzten zwei Jahren Projekte eingereicht haben.

2. Ein Projekt kann nur dann gefördert werden, wenn es bei einem der inhaltlichen Kriterien laut Absatz 1 Buchstabe a) mindestens 7 von 10 möglichen Punkten erreicht und bei allen technischen Kriterien/Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstabe c) mindestens einen Punkt erhält.

3. Private Organisationen und Genossenschaften ohne Gewinnabsicht erhalten nur dann eine Förderung, wenn das Vorhaben von mindestens einer Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft explizit unterstützt wird.

Art. 8
Allgemeine Richtlinien für die Förderung

1. Jede Projektänderung im Hinblick auf den eingereichten Förderantrag muss der zuständigen Organisationseinheit umgehend mitgeteilt werden.

2. Die Gewährung der Förderungen hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr.

3. Die gewährte Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag auf keinen Fall überschreiten.

4. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

5. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss vorher einen begründeten Antrag stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.

6. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird innerhalb des Jahres der Gewährung des Beitrages auf das Bezugsjahr genehmigt.

7. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Organisationseinheit zulässig.

8. Wurden die geförderten Tätigkeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Finanzierung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9. Anteile der gewährten Finanzierungen, die nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurden, müssen dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 9
Verpflichtungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Vorhaben finanziell durch das Land unterstützt werden. Sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 10
Zulässige und nicht zulässige Kosten

1. Folgende Kosten können zur Finanzierung zugelassen werden:

a) Personalaufwand:

1) Gehälter einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen

2) Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen

3) Rückvergütung von Spesen

4) Aus- und Weiterbildung

b) Sach- und Gemeinkosten:

1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postspesen, Telefon, Wartung Geräte, Transportspesen, Fahrzeugspesen u.Ä.

2) Rechts- und Beratungskosten, Versicherungen

3) Wertschöpfungssteuer; Bankspesen

4) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

5) Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Wasser, Ausgaben für Reinigung

6) Didaktisches Material, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften

7) Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden

8) andere Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.

2. Die Gehälter der Angestellten und die Vergütung an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können maximal in der Höhe der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation zugelassen werden.

3. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Außendienstverordnung für Landesbedienstete zugelassen.

4. Nicht zulässig sind folgende Kosten:

a) Spenden und Solidaritätsbeiträge,

b) Repräsentationsspesen,

c) die absetzbare Mehrwertsteuer,

d) Passivzinsen und Defizite vorhergehender Jahre,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) Vergütungen an Mitglieder von Organen

f) Einkommens und Vermögenssteuer

Art. 11
Vorschüsse

1. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 80% der Höhe der Förderungen beantragen. Der Antrag auf Vorschuss wird zusammen mit dem Förderantrag gestellt.

2. Wer einen Vorschuss für ein mehrjähriges Projekt erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags vorzugsweise bis 31. März und keinesfalls nach dem 31. Dezember des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt.

3. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann Begünstigten ein Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn sie diesen bis zu dem in Absatz 2 genannten späteren Termin beantragen.

4. Der Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurde, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 12
Fristen für die Abrechnung der Förderungen

1. Die Begünstigten müssen die Anträge auf Auszahlung der Förderungen bis spätestens 31. Dezember des Jahres stellen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Erstrecken sich die Tätigkeiten über mehrere Jahre, müssen die Begünstigten die Abrechnung der Ausgaben bis spätestens 31. Dezember des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Vorhaben laut Zeitplan folgt.

3. Verstreichen die Fristen laut Absatz 1 und 2 durch Verschulden der Begünstigten ungenutzt, wird die Förderung widerrufen.

4. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann auf Antrag der Begünstigten eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 1 und 2 bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.

Art.13
Rechnungslegung

1. Die Anträge der Begünstigten auf Auszahlung der Förderungen oder Abdeckung der jeweiligen Vorschüsse sind gemäß dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster zu verfassen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen.

Den Anträgen sind beizulegen:

a) folgende Ausgabenbelege:

1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster,

2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster zu verfassen.

3) die Begünstigten können die Ausgaben-belege auf die Höhe der gewährten Förderung beschränken. In diesem Fall ist zusätzlich eine Erklärung beizulegen, aus der hervorgeht, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

b) eine Aufstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist;

c) eine Erklärung der Körperschaft, welche als Förderung eine Sachleistung einbringt, über den Wert der Güter und Mittel, die sie zur Verfügung stellt. Der Wert der Güter und Mittel muss nach Kriterien bemessen sein, die nachvollziehbar und transparent sind. In keinem Fall darf dabei der jeweilige Marktwert überschritten werden;

d) bei Finanzierung des Personals eine Berechnung der Lohnkosten, gegliedert nach Person und Monat;

e) detaillierter Bericht über das Projekt, verfasst nach dem von der zuständigen Organisationseinheit bereitgestellten Muster;

f) eine Erklärung

1) dass die Begünstigten noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung besitzen,

2) ob und bei welchen Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,

3) über die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für das die Förderung gewährt wurde,

4) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Personalkosten, Vergütungen an freie Mitarbeiter/

Mitarbeiterinnen, an Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen sowie für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

5) über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgedeckt wird.

2. Ausschließlich um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

Art. 14
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen

b) auf die Antragstellenden lauten,

c) quittiert sein

d) sich auf den Förderzweck und auf die zugelassenen Ausgaben beziehen,

e) sich auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde.

Art. 15
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die zuständige Organisationseinheit Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der ausgezahlten Förderungen durch.

2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung und zwei Bediensteten ermittelt die zu kontrollierende Stichprobe durch das Los.

3. Darüber hinaus überprüft die zuständige Organisationseinheit sämtliche Zweifelsfälle.

4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes geprüft:

a) der Wahrheitsgehalt der von den Antragstellenden vorgelegten Ersatzerklärungen,

b) ob die Tätigkeiten, für die die Förderung gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt wurden,

c) die Unterlagen zur geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit,

d) die Führung der von der Satzung oder von der Geschäftsordnung vorgesehenen Register.

5. Bei Bedarf können für die Stichprobenkontrollen auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden

Art. 16
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Falle unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Art. 2/bis und Art. 5 Absatz 6 des LG 17/1993, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 17
Finanzielle Schutzklausel

Die Gewährung der Förderungen laut dieses Artikels erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushaltes des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen archiviert.

Art. 18
Schlussbestimmung

1. Diese Kriterien finden für die Anträge ab dem Jahr 2023 Anwendung.

 

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