1. Jede Projektänderung im Hinblick auf den eingereichten Förderantrag muss der zuständigen Organisationseinheit umgehend mitgeteilt werden.
2. Die Gewährung der Förderungen hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr.
3. Die gewährte Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag auf keinen Fall überschreiten.
4. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
5. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss vorher einen begründeten Antrag stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.
6. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird innerhalb des Jahres der Gewährung des Beitrages auf das Bezugsjahr genehmigt.
7. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Organisationseinheit zulässig.
8. Wurden die geförderten Tätigkeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Finanzierung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.
9. Anteile der gewährten Finanzierungen, die nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurden, müssen dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.