Die Gewährung der Förderungen laut dieses Artikels erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushaltes des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen archiviert.