(1) Der Präsident der Republik wird auf sieben Jahre gewählt.
(2) Dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit beruft der Präsident der Abgeordnetenkammer das Parlament und die Beauftragten der Regionen zu einer gemeinsamen Sitzung ein, um den neuen Präsidenten der Republik zu wählen.
(3) Wenn die Kammern aufgelöst sind oder wenn weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen, findet die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zusammentritt der neuen Kammern statt. In der Zwischenzeit sind die Befugnisse des amtierenden Präsidenten verlängert.