1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und Angabe der namentlichen Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,
b) ausführlicher Bericht über die Verwaltung und Tätigkeiten der Organisation im Vorjahr, mit objektiven Informationen zur Besucherzahl und einer Gesamtbewertung der Ergebnisse,
c) Bericht über die geplanten Tätigkeiten, mit ausführlichen Informationen über: Ziele, Zielpublikum, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Durchführungsort und -zeitraum und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Beiträge muss auch das Programm mehrjährig ausgelegt sein,
d) ausführliche Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Übersicht der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres,
e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Organisation und das Nichtvorhandensein von noch offenen Altschulden, die die Organisation gefährden könnten; geht aus dem Bericht hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die Antragsteller auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen,
f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers über
1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,
g) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, in dem im Fall von mehrjährigen Beiträgen auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.
3. Bei Erstanträgen oder Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Organisation vorgelegt werden.