(1) Die Regierung darf ohne Auftrag der Kammern keine Verordnungen erlassen, die die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.
(2) Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnahmen mit Gesetzeskraft trifft, so muß sie dieselben am gleichen Tag den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten.
(3) Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit von Anfang an, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Gesetze umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz die Rechtsverhältnisse regeln, die auf Grund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind.