1. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 80% der Höhe der Förderungen beantragen. Der Antrag auf Vorschuss wird zusammen mit dem Förderantrag gestellt.
2. Wer einen Vorschuss für ein mehrjähriges Projekt erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags vorzugsweise bis 31. März und keinesfalls nach dem 31. Dezember des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt.
3. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann Begünstigten ein Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn sie diesen bis zu dem in Absatz 2 genannten späteren Termin beantragen.
4. Der Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurde, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.