(1) Eine Volksbefragung zwecks Abstimmung über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines Gesetzes oder eines Aktes mit Gesetzeskraft wird ausgeschrieben, wenn es fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte verlangen.
(2) Unzulässig ist die Volksbefragung über Gesetze, die Steuern oder den Haushalt, die Amnestie oder den Strafnachlaß sowie die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge betreffen.
(3) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Staatsbürger berechtigt, die zur Wahl der Abgeordnetenkammer berufen sind.
(4) Der einer Volksbefragung unterworfene Vorschlag gilt als angenommen, wenn an der Abstimmung die Mehrheit der Wahlberechtigten teilgenommen hat und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht worden ist.
(5) Das Gesetz regelt im einzelnen das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung.