1. Die Begünstigten müssen die Anträge auf Auszahlung der Förderungen bis spätestens 31. Dezember des Jahres stellen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.
2. Erstrecken sich die Tätigkeiten über mehrere Jahre, müssen die Begünstigten die Abrechnung der Ausgaben bis spätestens 31. Dezember des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Vorhaben laut Zeitplan folgt.
3. Verstreichen die Fristen laut Absatz 1 und 2 durch Verschulden der Begünstigten ungenutzt, wird die Förderung widerrufen.
4. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann auf Antrag der Begünstigten eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 1 und 2 bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.