1. Folgende Förderungen können gewährt werden:
a) Beiträge:
1) ordentliche Tätigkeitsbeiträge, in der Folge als ordentliche Beiträge bezeichnet,
2) außerordentliche Beiträge,
3) Investitionsbeiträge,
4) ergänzende Beiträge,
b) Beihilfen,
c) Zuweisungen.
2. Förderungen können bis zum Höchstbetrag von 80% der veranschlagten und zur Förderung zugelassenen Ausgaben gewährt werden. In keinem Fall werden Förderungen von mehr als 1 Million Euro gewährt.
3. Für Zuweisungen wird der zu gewährende Betrag außerdem auf der Grundlage der vorausgehenden Förderung ermittelt.
4. Die Beihilfen dürfen in keinem Fall den Höchstbetrag laut Artikel 10 überschreiten.
5. Die quantitative Festlegung der Förderungen kann rein finanziell erfolgen, aber auch, auf Antrag gemäß Artikel 22, durch die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. die kostenlose Bereitstellung von Räumen des Kulturzentrums Trevi und dessen technischer Gerätschaften.