1. Nicht zulässig sind Ausgaben für:
a) Preisgelder, ausgenommen jene gemäß Artikel 27 Absatz 2,
b) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten von überwiegendem Freizeitcharakter,
c) „interne“ Repräsentation für Mitglieder oder Angestellte des/der Antragstellenden,
d) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,
e) liturgische Veranstaltungen,
f) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,
g) Sportveranstaltungen,
h) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die offensichtlich Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,
i) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,
j) Verzugszinsen oder Strafen,
k) Betriebsverluste vorangegangener Jahre,
l) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.