1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 5 haben:
a) Körperschaften, Stiftungen, Vereine einschließlich zeitweiliger Zweckgemeinschaften (ZZG) laut Artikel 45, Genossenschaften und Komitees einschließlich zeitweiliger Zweckkomitees mit bereits mindestens zwei Jahren kontinuierlicher Tätigkeit im Land, die gemäß Satzung ausschließlich oder vorwiegend im Kultur- und Kunstbereich tätig sind,
b) Einzelpersonen, die seit mindestens zwei Jahren in Südtirol tätig sind.
2. Förderungen zugunsten von Organisationen mit Gewinnabsicht stellen Ausnahmefälle dar und können nur für Vorhaben mit getrennter und transparenter Verwaltung gewährt werden, in Bereichen, die von Organisationen ohne Gewinnabsicht nicht abgedeckt oder nicht effizient durchgeführt werden können.
3. Die Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen von allgemeinem Interesse sein, das heißt nicht nur an die eigenen Mitglieder, sondern auch an die Allgemeinheit gerichtet sein. Sie dürfen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellen.
4. Der Gründungsakt und die Satzung der finanzierten Subjekte müssen in der Form eines öffentlichen Aktes oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.
5. Um die oben genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.
6. Den Einzelpersonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) können Förderungen für einzelne Vorhaben im Kultur- Kunst- oder privaten Bildungsbereich gewährt werden; diese sind förderfähig sofern sie:
a) Bereiche betreffen, die durch andere Planungen im Land nicht abgedeckt sind,
b) innovativ sind,
c) besondere Erfordernisse von kleinen Gemeinschaften in Randlage abdecken.
7. Auch die von Einzelpersonen vorgeschlagenen Vorhaben müssen für die Allgemeinheit bestimmt sein und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben.
8. Bei Förderungen für Einzelpersonen ist jegliche direkte Vergütung an die Einzelperson, sei es über Honorare oder die Vergütung freiberuflicher Leistungen, ausgeschlossen.