1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Auszahlungsantrag,
b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,
c) die Ausgabenbelege (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten, usw.), bis zur Höhe der zugelassenen ordentlich belegten Ausgaben,
d) der Auszug aus dem Inventar des/der Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und der für die Verwahrung zuständigen Person,
e) ein Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder die Geschäftsführung den Bericht und den Rechnungsbericht zu den Investitionen genehmigt hat,
f) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für die gleichen Vorhaben und die entsprechenden Beträge erhalten wurden,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.
2. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen mit einer öffentlichen Beteiligung von mehr als 50% der Bilanzsumme können anstelle der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Unterlagen eine Liste der Ausgabenbelege, gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorlegen. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden.
3. Die öffentlichen Körperschaften und Stiftungen laut Absatz 2 müssen zudem einen Abschlussbericht der Bauleitung vorlegen.