1. Die Förderungen werden nur Antragstellenden gewährt, die mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und buchhalterischer Transparenz handeln. Sie müssen über eine dem Gesellschaftszweck und dem Niveau des vorgeschlagenen Kulturangebots angemessene Leitungsstruktur verfügen.
2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem junge Fachkräfte stärker berücksichtigen und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.
3. Für Begünstige von Förderungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c), muss die Geschäftsgebarung den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen entsprechen, besonders den Publizitäts-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten betreffend Daten und Dokumente zu:
a) Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, ihrer Entlohnungen und der Curricula der Führungsorgane),
b) Verwaltungstätigkeit und erbrachte Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).
4. Die obengenannten Daten müssen in jedem Fall dem zuständigen Landesamt immer zugänglich sein.