1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die von den Begünstigten für die Umsetzung der Tätigkeits- und Investitionsprogramme bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Falls die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung zugelassenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.
3. In der Regel führt die Verringerung der Förderungssumme für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.
4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind und vergleicht sie mit der Kostenaufstellung, die dem Antrag beigelegt ist; dies, um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 25 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.
6. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.
7. Im Zuge der Auszahlung kann das zuständige Landesamt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.