1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:
a) den Auszahlungsantrag,
b) die Ausgabenbelege, und zwar
1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten, usw.), bis zur Höhe der zugelassenen ordentlich belegten Ausgaben,
3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der begünstigten Organisation zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,
c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge erhalten wurden,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Für Kosten betreffend Kulturprogramme kann jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe e) enthalten,
d) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht für das Bezugsjahr des ordentlichen Beitrags genehmigt hat,
e) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 42, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.