1. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen mit einer Führung, die ein weitreichendes Vertrauen genießt und die für das lokale Kulturleben entscheidend sind.
2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied in der entsprechenden Berufsliste eingeschrieben sein muss, und welche
a) folgendes gewährleisten:
1) eine mehrjährige Planung,
2) eine Organisations- und Planungsstabilität,
3) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenz-Bestimmungen laut Artikel 3,
b) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,
c) im Vorjahr Landesförderungen über mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben.
3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli
2015, Nr. 9.
4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 21.
5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.
6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.
7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine weiteren Förderungen für ordentliche Tätigkeiten vom selben Amt erhalten.