1. Zur Förderung werden nur solche Repräsentations- und Bewirtungsausgaben zugelassen, die dem Kriterium der Sparsamkeit Rechnung tragen. Repräsentationsausgaben können aus folgenden Gründen übernommen werden:
a) Unterkunft im Falle von Festakten, Konferenzen, Tagungen und Treffen, die direkt und objektiv betrachtet mit der Notwendigkeit des/der Begünstigten zusammenhängen, sich bekannt zu machen und Beziehungen zu externen Persönlichkeiten und/oder Behörden zu unterhalten, wie öffentliche Behörden, Persönlichkeiten und Vertreter/Vertreterinnen der Kultur, der Massenmedien, der Wirtschaft und der sozialen Kräfte,
b) Geschenke und andere Repräsentationsspesen für Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland oder Mitglieder ausländischer Delegationen im Zuge von offiziellen Besuchen, Jubiläen, Gedenkfeiern und anderen Veranstaltungen.
2. Preisgelder sind nur dann zur Förderung zugelassen, wenn sie in von der Landesverwaltung finanzierten Ausschreibungen für Kunstwettbewerbe vorgesehen sind.
3. Für Reisen von Chören, Musikkapellen und Theatergruppen Südtirols werden üblicherweise nur die reinen Reisekosten anerkannt, unter der Bedingung, dass diese Reisen der Vorstellung der künstlerischen Produktion bei lokalen, nationalen oder internationalen Veranstaltungen von anerkanntem Ruf dienen.