1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:
a) gesetzeskonform sein,
b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,
c) zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des/der Begünstigten aufscheinen und auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Landesamt ausgehändigt werden. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des/der Begünstigten der Landesförderung lauten muss,
d) auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,
e) bei ordentlichen Beiträgen, Beihilfen und Zuweisungen müssen sie Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei Veranstaltungen, die auch Teile des folgenden Jahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,
f) bei baulichen Investitionen und Projekten können die Verpflichtungen auch nach dem Jahr der Förderungsgewährung angenommen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.