1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten der Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, für Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Kunst und Bildung für die italienische Sprachgruppe im Sinne des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
2. Die Förderungen werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3. Diese Richtlinien berücksichtigen außerdem folgende Bestimmungen:
a) Gesetzesvertretendes Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, „Kodex des Dritten Sektors“,
b) Ministerialdekret vom 5. März 2020, „Anpassung der Formulare für die Bilanzen von Einrichtungen des Dritten Sektors“,
c) Gesetzesvertretendes Dekret vom 12. Januar 2019, Nr. 14, „Kodex zu Unternehmenskrise und Insolvenz“.