1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.
2. Die der Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder einer Kommission, die sich aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Abteilung und zwei Bediensteten zusammensetzt.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Kontrolliert wird Folgendes:
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des/der Begünstigten,
b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,
c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Landesamt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,
e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des/der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung.