1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Bericht über die geplanten Investitionen,
b) detaillierte Aufstellung der veranschlagten Kosten und Finanzierungsplan für die Investitionen, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,
c) detaillierter Kostenvoranschlag, eingeholt bei den Zulieferern. Kosten für Ankäufe und Arbeiten die mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mit mindestens einem Kostenvoranschlag dokumentiert werden; wenn die für Ankäufe und Arbeiten veranschlagten Kosten den Betrag von 10.000,00 Euro überschreiten, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden,
d) Gründungsakt, Satzung und Jahresabschluss oder Kassenbericht der Organisation im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen,
e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:
1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden,
f) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.
3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, müssen außerdem folgende Unterlagen beiliegen:
a) ein Nutzungsplan für die Einrichtung,
b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginns und -abschlusses,
c) eine Schätzung der bei der Führung der Einrichtung entstehenden Folgekosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.