1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und bestimmt, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, unter Berücksichtigung der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der verfolgten Ziele und Erwartungen der Allgemeinheit sowie auf der Grundlage der mit Unterstützung des Kulturbeirates ermittelten kulturpolitischen Ausrichtung. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die vorigen Ergebnisse und die entsprechende Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.
2. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten und Investitionen müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der antragstellenden Organisation in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die Nachfrage nach Kulturangebot auf Landesebene zu decken.
3. Folgende Ausgaben können finanziert werden:
a) Personalkosten:
1) Angestellte (Gehälter und Nebenkosten, sowie der für das laufende Jahr anfallende Abfertigungsanteil),
2) freie Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),
3) Dienstfahrten und Vergütungen für Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende,
4) Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Seminare, Kurse, Weiterbildungsveranstaltungen, Kongresse). Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann gefördert werden, wenn sie Themen betreffen, die mit dem Tätigkeitsprogramm der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,
b) laufende Betriebskosten der Organisation und der kulturellen Einrichtungen (Mieten, Strom, Reinigung, Telefon, Büromaterial, Wirtschafts- und Steuerberatung, Gebühren soweit gemäß den geltenden Bestimmungen zulässig, Versicherungen, ordentliche Instandhaltung, und andere für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben),
c) Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogrammes,
d) Ausgaben für Investitionen,
1) Ankauf von für die Durchführung der kulturellen Tätigkeit notwendigen Gerätschaften,
2) Ankauf, Bau und Renovierung von Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind,
3) Ankauf von Musikinstrumenten und Trachten für Vereine, die traditionsgemäß im Bereich der Musik- oder Chorförderung tätig sind.
4. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Rechtssubjekts, das den Antrag stellt, dürfen nicht höher sein als die des Personals der Landesverwaltung.
5. Vergütungen und Erstattungen von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten für Referenten und Referentinnen sind maximal in Höhe der geltenden Landestarife zugelassen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015, für Persönlichkeiten von besonderem Ruf.