1. Die Begünstigten dürfen die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.
2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, die Förderung zu anderen als den vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Landesamt einen eigenen und begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung der Förderung einreichen.
3. Bei ordentlichen Beiträgen, Beihilfen und Zuweisungen muss der Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung innerhalb des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich die Förderung bezieht, bei sonstigem Verfall. Der Antrag muss in jedem Fall vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.
4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.
5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.