1. Die auf die gewährten Beiträge und Beihilfen bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des Jahres das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.
2. Im Falle von Förderungen für Tätigkeiten oder Investitionen, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens Ende des Jahres, das auf den Abschluss der einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, abrechnen.
3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird die Förderung widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des/der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.