1. Der Kulturbeirat für die italienische Sprachgruppe, in der Folge als Kulturbeirat bezeichnet, ist ein beratendes Organ und unterstützt den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin in der Festlegung der kulturpolitischen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Kulturbereichen (Kunst, Musik, Theater, andere Tätigkeiten).
2. Zur Überprüfung neuer kultureller Projekte und mehrjähriger Programmplanungen können sich die Kulturbeiräte in Kommissionen oder Unterkommissionen organisieren, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Organisationen oder Fachleute, die von der Landesregierung ernannt werden. Die Überprüfung des Vorliegens der zu Landesförderungen vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt durch die zuständigen Landesämter.
3. Anträge, die sich nicht ausschließlich auf die italienische Sprachgruppe beziehen, können von einer eigenen Unterkommission von Fachleuten und/oder für dieses Fachgebiet zuständigen Bediensteten begutachtet werden, die auf Vorschlag der zuständigen Regierungsmitglieder von der Landesregierung ernannt wird. Bei Bedarf kann die Unterkommission auch externe Fachleute beiziehen.
4. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.