1. Die Nachhaltigkeit der Kulturinitiativen wird anhand der folgenden kulturpolitischen Prioritätskriterien bewertet:
a) Förderung der Geschichte, Kultur und Tradition der italienischen Sprachgruppe in Südtirol,
b) Förderung der Kenntnis, der Analyse und der Verbreitung der herausragenden Aspekte der italienischen Kultur,
c) Förderung der Teilnahme an lokalen Veranstaltungen seitens international oder national renommierter Kunstschaffender und Persönlichkeiten aus dem kulturellen Bereich oder seitens Kunstschaffender und Persönlichkeiten, die mit ihrem Werk dazu beitragen, die lokale Kultur bekannt zu machen,
d) Abdeckung von Tätigkeitsbereichen, in denen besondere Mängel festgestellt wurden oder die peripheren Orte des Landes betreffen, wo besondere Bedürfnisse der italienischen Sprachgruppe vorliegen,
e) Förderung jener Tätigkeiten von landesweitem Interesse, welche die von der Allgemeinheit geäußerten oder aus spezifischen soziodemografischen Erhebungen resultierenden Bedürfnisse berücksichtigen und so angelegt sind, dass sie diesen entsprechen. Die Organisatoren und Organisatorinnen müssen Überlagerungen mit anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen möglichst vermeiden sowie die Ziele, das entsprechende Zielpublikum, die Qualifikation eventueller Referenten und Referentinnen oder Kunstschaffender und den Durchführungszeitraum angeben,
f) Förderung innovativer kultureller Aktivitäten, die eine aktive und direkte Beteiligung der Bürgerschaft ermöglichen,
g) Förderung von Programmen, die in der Provinz Bozen entwickelte Kulturinitiativen beinhalten und zur ortsübergreifenden Verbreitung geeignet sind,
h) Entwicklung der Kreativität mit besonderer Aufmerksamkeit auf die jungen Generationen,
i) Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter laut Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
2. Zudem werden folgende Faktoren positiv gewertet:
a) die Mitfinanzierung des Vorhabens durch andere öffentliche Körperschaften, Stiftungen, Betriebe oder Privatpersonen,
b) die Suche nach neuem Zielpublikum durch gezielte Aktionen oder strategische mittel- bis langfristige Kampagnen,
c) die Steigerung der Beschäftigung von Jugendlichen und/oder qualifizierten Personen,
d) die Zusammenarbeit mit qualifizierten Kulturinstitutionen oder anderen Einrichtungen oder Vereinen auf Landesebene sowie die Synergien zwischen dem Netzwerk der Vereine in Bozen und auf dem Landesgebiet,
e) die Exportfähigkeit des kulturellen Angebots und die Zirkulation des Angebots in mehreren Orten Südtirols,
f) der Lebenslauf der Mitglieder der Geschäftsführung oder der für die vorgeschlagenen Kultur- oder Kunstprojekte verantwortlichen Personen,
g) der Erwerb des Landes-Markenzeichens „Green Event“,
h) die Anwendung von Maßnahmen zugunsten der Gleichbehandlung der Geschlechter.
3. Bevorzugt werden Tätigkeiten, die mit anderen Organisationen als ein gemeinsames Kulturprojekt eingereicht werden. Mit Vorbehalt bewertet werden Förderungsanträge von Organisationen, die aus einer Abspaltung von anderen Organisationen hervorgegangen sind; dies trifft zumindest für den ersten Zeitraum ihrer Tätigkeit zu.
4. Organisationen, die sich seit mindestens 20 Jahren mit spezifischen Themen der Kunst und der Kultur befassen, müssen von den Antragstellenden konsultiert und bei der Verwirklichung von Projekten über solche Themen vorzugsweise involviert werden.
5. Wer Kulturinitiativen organisiert, fördert durch spezifische Maßnahmen die Beteiligung von Personen mit Behinderung und gewährleistet ihnen den Zugang zu den Orten, an welchen die Initiativen stattfinden, unter Beachtung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung.
6. Gefördert werden soll außerdem der Zugang aller Bevölkerungsschichten zu kulturell hochwertigen Veranstaltungen und Einrichtungen, sowohl in physischer als auch in kognitiver Hinsicht, z. B. durch die Übernahme von einfachen Wörtern und Sätzen in Leichter Sprache.