1. Die Alltagsgestalterinnen und -gestalter verfügen in ihrer Wohnung jeweils über eine Aufnahmekapazität von mindestens einem Nutzer/einer Nutzerin.
2. Um den Nutzern und Nutzerinnen ein angemessenes Umfeld zu gewährleisten, muss die Wohnung des Alltagsgestalters/der Alltagsgestalterin über passende Räumlichkeiten verfügen und die Benutzbarkeit der Wohnung entsprechend den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer gegeben sein. Die Wohnung muss zumindest folgende Räume haben:
a) Aufenthaltsraum (kann auch ein ausreichend beheizter Wintergarten oder ein Wohnzimmer sein),
b) Küche,
c) Bad,
d) direkt zugängliche Außenbereiche (Garten, Balkon),
e) angemessenes Schlafzimmer mit dazugehörendem Bad (bei stationären Aufnahmen).
3. Das Ambiente, in dem der Dienst angeboten wird, ist einladend, die Räume sind gut beleuchtet und gut belüftet. Die Wohnung bietet ausreichend Platz und ist den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechend möbliert.
4. Die Verwendung von Außenbereichen (private und öffentliche) ist für das Wohlbefinden der Nutzerinnen und Nutzer wichtig. Die regelmäßige Nutzung von Außenbereichen wie Gärten, Wald, Wiesen und öffentlichen Parks muss deshalb auf jeden Fall gewährleistet sein.