1. Der Dienst richtet sich an Senioren und Seniorinnen (über 65-jährige), sowie an volljährige Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben.
2. Unbeschadet dessen, was die Absätze 3 und 4 vorsehen, richtet sich der Dienst an Personen ohne Pflegeeinstufung und an Angehörige der ersten Pflegestufe.
3. Seniorinnen und Senioren der zweiten Pflegestufe dürfen nur dann zum Dienst zugelassen werden, wenn ihnen ein positives gemeinsames Gutachten der sozialen Fachkraft und des Krankenpflegers/der Krankenpflegerin der territorial zuständigen „Anlaufstelle für Pflege und Betreuung“ ausgestellt wird, oder wenn der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin ein Diplom für eines der Berufsbilder laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) von Punkt 3 der Anlage zur Verordnung besitzt.
4. Der zweiten Pflegestufe angehörende Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn der für die Zielgruppe territorial zuständige Dienst des Sozialsprengels bescheinigt, dass die Person keine komplexe Betreuung benötigt oder wenn der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin ein Diplom für eines der Berufsbilder laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) von Punkt 4 der Anlage zur Verordnung besitzt. Hat die Person, die den Dienst in Anspruch nehmen will, noch keinen Kontakt zum Sozialdienst, stimmt sich letzterer für die Ausstellung der Bescheinigung mit den zuständigen Gesundheitsdiensten ab, welche die Person betreuen.
5. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der territorial zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.
6. Nimmt die Pflegebedürftigkeit einer Person, die diesen Dienst in Anspruch nimmt, im Laufe der Zeit so stark zu, dass sie in eine höhere Pflegestufe fällt, muss sie in eine Betreuungsform wechseln, die ihren Bedürfnissen besser gerecht wird.
7. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Alltagsgestalter/zur Alltagsgestalterin oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zum diesem Grad verschwägert sein.