(1) Das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, ist aufgehoben. Die darauf verweisende, noch vorhandene Beschilderung behält ihre Gültigkeit bei und wird erst bei Neubeschilderung ausgetauscht.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereilizenzen des Typs B und des Typs D behalten ihre Gültigkeit bis zum Verfallsdatum bei; die Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen bleiben im Amt, bis ihr Mandat abläuft.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits genehmigten Jahresbewirtschaftungspläne für die einzelnen Gewässerabschnitte behalten ihre Gültigkeit bis Ende des Bezugsjahres.
(4) Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, wird ein neuer Beschluss der Landesregierung zur Sport- und Freizeitaktivität erlassen.