1. Der Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ ist eine flexible Form der teilstationären oder stationären Aufnahme. Er richtet sich an die Personen laut Artikel 4, die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigen. Bei diesem Dienst werden in der eigenen Wohnung eine oder mehrere den Dienst nutzende Personen aufgenommen, die dort begleitet und verköstigt werden, maximal jedoch drei gleichzeitig.
2. Die Alltagsgestalterinnen und gestalter müssen Mitglied einer Sozialgenossenschaft ohne Gewinnabsicht gemäß Artikel 5 sein.
3. Im Fall der stationären Aufnahme kann der Dienst für einen Zeitraum von maximal vier Wochen pro Jahr angeboten werden, mit Genehmigung des territorial zuständigen Sozialdienstes verlängerbar um maximal weitere vier Wochen. Unabhängig vom oben genannten Zeitlimit kann die stationäre Aufnahme auch für einzelne Tage/Nächte oder am Wochenende angeboten werden.
4. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.