1. Anspruch auf den kostenlosen Erhalt von Zöliakieprodukten haben die im Sinne von Absatz 4 berechtigten Personen mit Wohnsitz in Südtirol, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
2. Solange die Einlösbarkeit der Gutscheine nicht auf gesamtstaatlicher Ebene gewährleistet wird, haben Personen ohne Wohnsitz in Südtirol, unabhängig davon, ob sie beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind oder nicht, Anspruch auf den Erhalt der Zöliakieprodukte, wenn der für ihren Wohnsitz zuständige Sanitätsbetrieb vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt hat und die Produkte letzterem direkt verrechnet werden.
3. Wer keinen Wohnsitz in Italien hat, aber beim Landesgesundheitsdienst eingetragen ist, hat Anspruch auf den Erhalt der Zöliakieprodukte gemäß diesen Leitlinien.
4. Die Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf den Erhalt kostenloser Zöliakieprodukte wird durch die Fachärztinnen und Fachärzte der von den Regionen und Autonomen Provinzen festgelegten Zentren für die Diagnose der Zöliakie bescheinigt, mit Bezug auf die folgenden Befreiungskodexe:
a) 059.579.0 ZÖLIAKIE
b) 059.694.0 DERMATITIS ERPETIFORMIS