1. Die Alltagsgestalterinnen und -gestalter verrichten ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit einer Sozialgenossenschaft ohne Gewinnabsicht im Sinne des Artikels 5.
2. Sie sind persönlich für den Ablauf des Dienstes verantwortlich und besitzen die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.