1. Der Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ bietet den Personen laut Artikel 15 Mahlzeiten in einem bäuerlichen Umfeld, die sie gemeinsam mit der den Dienst anbietenden Person und deren Familie zu sich nehmen. Der Dienst wird am eigenen Bauernhof erbracht.
2. Hat die den Dienst in Anspruch nehmende Person nicht die Möglichkeit, ihre Wohnung zu verlassen, können die Mahlzeiten auch dorthin geliefert werden, vorausgesetzt, diese befindet sich in derselben Gemeinde wie der Bauernhof der den Dienst anbietenden Person oder in einer angrenzenden Gemeinde.
3. Am Bauernhof dürfen maximal sechs Nutzer/Nutzerinnen gleichzeitig verköstigt werden. Werden Mahlzeiten ausgeliefert, können maximal zehn Nutzer/Nutzerinnen versorgt werden.
4. Der Dienst muss ganzjährig für mindestens fünf Tage pro Woche garantiert werden.
5. Die bedürfnisorientierte Versorgung des Nutzers/der Nutzerin mit Mahlzeiten wird von einer Beziehungsarbeit begleitet, deren Ziel darin besteht, der sozialen Vereinsamung der Betreuten vorzubeugen und ihre Eigenständigkeit so lange wie möglich zu fördern.
6. Der Anbieter/Die Anbieterin des Dienstes gewährleistet die Einhaltung der geltenden Hygiene- und sonstigen Bestimmungen im Rahmen der Vorbereitung, Produktion, Verarbeitung, Verabreichung und Lieferung von Lebensmitteln.
7. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.