1. Der Landesgesundheitsdienst gewährt die Ausgabe von Zöliakieprodukten innerhalb der nach Geschlecht und Altersklasse differenzierten monatlichen Ausgabenhöchstgrenzen laut Ministerialdekret vom 10. August 2018, in geltender Fassung.
2 . Der Übergang zu einer anderen monatlichen Ausgabenhöchstgrenze erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieser Leitlinien ab dem darauffolgenden Monat, in dem die anspruchsberechtigte Person das Mindestalter der nächsthöheren Altersstufe erreicht hat.