1. Im Hinblick auf die Ausgabe von Produkten an Menschen mit Zöliakie müssen die Dienstleister
a) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene als Lebensmittelunternehmen registriert sein,
b) mit dem HACCP Handbuch ausgestattet sein,
c) die Umweltbedingungen gewährleisten, die für die korrekte Konservierung der Produkte geeignet sind,
d) die Verkaufspreise deutlich angeben,
e) mindestens eine Bezugsperson ernennen, welche die Ausgabe der Produkte in den Landessprachen im Sinne von Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, gewährleistet,
f) die Ausgabe der Produkte im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, unter Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität aller Informationen, die über Menschen mit Zöliakie erfasst werden, insbesondere jene sensibler Natur.