(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 16 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zulasten des Landeshaushalts.
(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.